§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet:
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder und lymphologische Therapien". Sein Sitz ist in A-6344 Walchsee, Alleestraße 30.

 

§ 2 Zweck des Vereins:
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet; er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, insbesondere

  1. Förderung des wissenschaftlichen Interesses an der Heil- und Pflegebehandlungsmethode der Manuellen Lymphdrainage,
  2. Förderung der Aus- und Fortbildung,
  3. Vermittlung von Forschungsergebnissen,
  4. Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen und Behörden.

 

§ 3 Bildung des Vereins:
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Die Bildung des Vereins erfolgt durch einstimmigen Beschluß eines Proponentenkomitees, die durch diesen Beschluß Mitglieder des Vereins werden. Vor der Konstituierung des Vereins werden die Mitglieder von dem Proponentenkomitee aufgenommen. Nach der Konstituierung des Vereins hat sich der Aufnahmebewerber bei dem Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts bewerben. Proponenten und Mitgliedschaftsbewerber dürfen jedoch nicht durch das Gesetz von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen sein.

 

§ 4 Mittel zur Erreichung des Zweckes und Art der Aufbringung:
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1. Vorträge,
  2. Versammlungen,
  3. Mitteilungsblätter.

 

Die Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht:

  1. durch die Mitgliedsbeiträge,
  2. durch Spenden.

 

§ 5 Mitgliedschaft:
Der Verein gliedert sich in:

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. Ehrenmitglieder.

Ordentliche und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, Ehrenmitglieder sind jedoch von allen Zahlungen befreit.

§ 6 Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Generalversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Jedem ordentlichen Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmabgaben hat jedoch jedes Mitglied nur eine Stimme. Weiters steht jedem Mitglied das Recht zu, an allen Einrichtungen des Vereins teilzuhaben und alle hiedurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Der Austritt muß jedoch schriftlich beim Vorstand angezeigt werden, unter Einhaltung einer 1/4jährlichen Kündigungszeit bis 31.12. Das austretende Mitglied kann gegen den Verein keinerlei Ansprüche stellen. Es ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in der Generalversammlung festgesetzt wird, regelmäßig und pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstands und der Generalversammlung zu befolgen, das Interesse des Vereins nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereins weitestgehend zu unterstützen. Jedes Mitglied hat weiters die Pflicht, das in es gesetzte Vertrauen durch die Annahme der Wahl zu rechtfertigen. Alle Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereins zu unterlassen. Im übrigen haben alle ordentlichen Mitglieder alle aus den Statuten hervorgehenden Rechte und Pflichten, die Ehrenmitglieder haben alle Rechte, jedoch nur die nach den Statuten eingeschränkten Pflichten.

 

§ 8 Ausschluß aus dem Verein:
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen oder die Interessen des Vereins schädigen oder mit der Mitgliedsbeitragsleistung mehr als 3 Monate schuldhaft im Rückstand sind, durch Beschluß vom Verein auszuschließen. Dieser Beschluß wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der mitzustimmen hat. Der Beschluß ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie gehen aller aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte verlustig. Sie sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

 

§ 9 Mitgliedschaftsnachweis:
Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft bei seinem Eintritt eine Mitgliedskarte. Der Ausweis ist beim Austritt oder Ausschluß aus dem Verein an den Vorstand per Einschreiben zurückzuschicken.

 

§ 10 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Kassenprüfer.

 

§ 11 Die Generalversammlung, ihre Obliegenheiten und Geschäftsordnung:
Mindestens alle 4 Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung hiezu ist jedem Mitglied 14 Tage früher schriftlich bekanntzugeben. Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:

  1. die Beschlußfassung über konkrete und aktuelle Aufgaben und Grundsatzfragen, die die Manuelle Lymphdrainage betreffen;
  2. die Wahl des Vorstandes;
  3. die Bestimmung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit desselben;
  4. die Änderung der Statuten sowie deren Ergänzungen;
  5. die Entgegennahme und Beschlußfassung des 2jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
  6. die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Rechenschaftsberichtes;
  7. die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte;
  8. die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereins von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.

Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine a.o. Generalversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt und begründet wird. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung ist bei der a.o. das gleiche wie bei der ordentlichen Generalversammlung. Die Generalversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Generalversammlung kann Personen auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche sich um die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Diese Ehrenmitglieder werden alljährlich zur Generalversammlung eingeladen und haben in ihr beratende Stimme.

§ 12 Abstimmung und Wahlen:
Beschlüsse erfolgen durch offene Stimmabgabe. Wahlen werden geheim geführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, ist von der Zahl der Erschienenen auszugehen. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben oder deren Ausschluß beschlossen worden ist, auch wenn dieses nicht bekannt gemacht werden konnte, sind nicht stimmberechtigt und können weder zählen noch können sie gewählt werden. Über Versammlungen und Sitzungen aller Gremien des Vereins sind Niederschriften (Ergebnisprotokolle) anzufertigen, die von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführern zu unterzeichnen sind.

 

§ 13 Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und vier Beisitzern. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Aus wichtigen Gründen können sie jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden. Die Wiederwahl des Vorstandes nach 4 Jahren ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Generalversammlung eine Ergänzungswahl vor.

 

§ 14 Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
Der Vorsitzende, in dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstands sowie der Generalversammlung. Der Schriftführer führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, er verfaßt alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen und die Auszahlungen sowie deren Verbuchung. Zu diesem Zweck hat er ein Kassabuch zu führen. Er führt auch das Mitgliedsverzeichnis. Der Kassier ist dem Vorstand gegenüber für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung der Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser jährlich anläßlich des Jahresrechnungsabschlusses Rechenschaft zu geben.

 

§ 15 Dem Vorstand obliegen:
1. die Verwaltung des Vermögens;
2. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
3. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4. die Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
5. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
6. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
7. die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
8. Vergabe des Dr. Vodder-/G. Wittlinger-Preises
8a Satzung für den Dr. Vodder-/G. Wittlinger-Preis Stifter des Dr. Vodder-/G. Wittlinger-Preises sind die Wittlinger Therapiezentrum GmbH, Walchsee, und die Gesellschaft für Manuelle Lymphdrainage und sonstige lymphologische Therapien mit Sitz in A-6344 Walchsee (Österreich). Der Preis ist mit € 2.500.– dotiert und wird je zur Hälfte von den Stiftern getragen.
8b Der Preis wird für publizistische Beiträge auf dem Gebiet der Therapien bei lymphologisch bedingten Erkrankungen ausgeschrieben.
8c Die Vergabe des Preises erfolgt durch ein Kuratorium, welches sich aus 5 Personen zusammensetzt:
1. Geschäftsführer Wittlinger Therapiezentrum GmbH, Walchsee.
2. Dem Vorsitzenden der Gesellschaft für Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder und sonstige lymphologische Therapien.
3. Dem ärztlichen Leiter der Dr. Vodder-Schule in Walchsee.
4. Einem Gesellschaftsmitglied aus der Berufsgruppe Physiotherapeuten.
5. Einem Gesellschaftsmitglied aus der Berufsgruppe Kosmetikerinnen.
8d Die Preisverleihung setzt nachstehend beschriebene Konditionen voraus:
a) Bei dem nach § 2 auszuwählenden publizistischen Beitrag muß es sich um eine bisher unveröffentlichte Arbeit mit neuen Erkenntnissen der Qualitätssicherung angewandter Techniken oder der Dokumentation von Behandlungsergebnissen (Qualitätsnachweis) der kombinierten physikalischen Entstauungstherapie oder einer medizinischen Therapie bei lymphologischen Erkrankungen handeln. Zur kombinierten physikalischen Entstauungstherapie gehören die Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder, die Kompressionstherapie, die Bewegungs- und die Atemtherapie.
b) Die Arbeiten sind in fünffacher Ausführung an den Vorsitzenden der Gesellschaft für Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder und sonstige lymphologische Therapien einzureichen. Das fünfköpfige Preiskuratorium wählt dann die preiswürdigste Arbeit mit einfacher Stimmenmehrheit aus.
8e Die Ausschreibung des Dr. Vodder-/G. Wittlinger-Preises geschieht im Auftrag der Stifter in den jeweiligen Fachzeitschriften jeweils ein Jahr vor Preisvergabe. Die mit diesem Preis ausgezeichnete Arbeit wird nach Vergabe des Preises in einer Fachzeitschrift veröffentlicht.
8f Der Dr. Vodder-/G. Wittlinger-Preis wird anläßlich der 11. Fortbildungstage der Gesellschaft vergeben. Er wird alle 2 Jahre verliehen.
8g Diese Satzung wurde von der Generalversammlung der Gesellschaft für Manuelle Lymphdrainage am 26. Oktober 1996 beschlossen. Vom gleichen Tage an wird sie als Punkt 8 des § 15 (Obliegenheiten des Vorstandes) in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, der ebenfalls mitzustimmen hat, mit seiner Stimme den Ausschlag. Die Stimmgebung ist mündlich. Es bleibt dem Vorstand jedoch überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung zu beschließen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden. Betreffen sie Kassenangelegenheiten, so hat anstelle des Schriftführers der Kassier gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

 

§ 16 Die Kassenprüfer:
Vor der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensverwaltung des Vereins zu überwachen und der Generalversammlung zu berichten.

 

§ 17
Die Gesellschaft beaufsichtigt die schulische Aus- und Fortbildung in Manueller Lymphdrainage. Eine Koordination in Ausbildungsfragen ist mit anderen nationalen Gesellschaften anzustreben.

 

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung kann durch 2/3-Mehrheit in einer eigens hiezu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Das bei Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist dem Verein SOS-Kinderdorf in Innsbruck für gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Über die Übergabe ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 19 Das Schiedsgericht:
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Vorstandsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Das fünfte Mitglied des Schiedsgerichtes ist der Präsident der Gesellschaft.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


Vereinsregisterzahl: ZVR 20027169

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